Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung

AWV

§ 6 Aufbewahrung von Verwaltungsakten

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/6#abs-1 (1) Der Adressat eines Verwaltungsakts muss die diesen Verwaltungsakt verkörpernde Urkunde nach Ablauf der Gültigkeit des Verwaltungsaktes für die Dauer von fünf Jahren aufbewahren, es sei denn, dass die Urkunde vorher zurückgegeben werden muss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/6#abs-2 (2) Durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, kann die zuständige Stelle

1.
festlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter welchen Voraussetzungen auf die Aufbewahrungspflicht nach Absatz 1 verzichtet werden kann, oder
2.
die weiteren Voraussetzungen für die Aufbewahrung regeln.
§ 5 § 7